Testamentsvollstreckung

Obwohl jedes Jahr rund 200 Milliarden Euro vererbt werden, kümmern sich die wenigsten um ihren letzten Willen. Nur jeder Dritte verfasst ein Testament und diese sind in einer Vielzahl auch noch schlecht gestaltet. Die meisten letztwilligen Verfügungen sind unklar, widersprüchlich, unvernünftig oder unwirksam. Aber selbst wenn das Testament „handwerklich“ einwandfrei gestaltet wurde, ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch eine neutrale Person in folgenden Fällen unbedingt in Erwägung zu ziehen:

 

 

  • Der Erblasser möchte eine Auflage oder ein Vermächtnis testamentarisch anordnen und die Durchführung seines Willens von einem Testamentsvollstrecker überwachen lassen.
  • Der Erbe ist überschuldet, weshalb der Erblasser seinen Nachlass vor dem Zugriff der Eigengläubiger des Erben schützen lassen möchte,
  • Der Erbe ist minderjährig, weshalb eine Verwaltungstestamentsvollstreckung sinnvoll ist (Dauertestamentsvollstreckung bis zur Vollendung eines bestimmten Lebensalters).
  • Schutz behinderter Erben vor sozialhilferechtlichem Zugriff.
  • Ein neutraler Testamentsvollstrecker sollte zur Abwicklung des Nachlasses angeordnet werden, um Erbstreitigkeiten zu vermeiden.
  • Sie wollen die Nachfolge ihres Unternehmens regeln, bzw. es besteht sofortiger Handlungsbedarf bei gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen.
  • Die Erben sind geschäftlich unerfahren und verfügen noch nicht über die erforderliche Sachkunde oder Erfahrung.

 

Testamentsvollstrecker fungieren dabei als eine Art Treuhänder und werden so lange eingesetzt, bis alle Punkte des Testaments abgearbeitet sind bzw. das Erbe verteilt ist. Ein Testamentsvollstrecker kann auch dann sinnvoll eingreifen, wenn nicht klar ist, ob das Erbe zu großen Teilen aus Schulden besteht. Die Erben können dann überlegen, ob sie es ausschlagen wollen oder nicht.

 

 

Geeignete Testamentsvollstrecker verfügen regelmäßig über eine fundierte Ausbildung und sollten eine besondere Vertrauensstellung gegenüber dem Erblasser genießen. Mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers erreicht der Erblasser die Absicherung seines letzten Willens und, insbesondere bei mehreren Erben oder Vermächtnissen, eine ordnungsgemäße, dem Willen des Erblassers folgende Abwicklung des Nachlasses.